Nicht nur als Täter, sondern auch als Opfer einer Straftat benötigt man als Betroffener in bestimmten Fällen dringend anwaltlichen Beistand. So haben Sie als Verletzter einer Straftat, z.B. unter den Voraussetzungen des § 395 StPO (Strafprozessordnung) das Recht, im Verfahren als Nebenkläger aufzutreten. Weiterhin können Sie sich als Zeuge durch einen Zeugenbeistand unterstützen lassen oder Ihre zivilrechtlichen Ansprüche (wie z.B. Schmerzensgeld) bereits im Strafverfahren geltend machen. Durch die Nebenklage haben Sie die Möglichkeit aus Ihrer (meist passiven) Zeugenrolle herauszukommen und stattdessen die Rolle eines aktiven Verfahrensbeteiligten zu übernehmen, welcher mit vielen eigenen prozessualen Rechten ausgestattet ist. Zu den Rechten des Nebenklägers gehören insbesondere die nachfolgend kurz angerissenen fünf Bereiche.
Akteneinsichtsrecht:
Sie können sich über den Stand des Strafverfahrens informieren. Ist der Täter geständig? Welche Beweismittel gibt es? Auf diese Informationen sollten Sie nicht verzichten. Jedoch wird Akteneinsicht nur einem Rechtsanwalt auf Antrag gewährt.
Anwesenheitsrecht:
Der Nebenkläger sowie sein Rechtsanwalt haben das Recht während der Hauptverhandlung an allen Verhandlungstagen anwesend zu sein.
Beweisantragsrecht:
Der Nebenkläger und die Nebenklagevertretung können in das Strafverfahren eingreifen durch z.B. die Benennung von zu vernehmenden Zeugen, Einholung von Sachverständigengutachten, Verlesung von Urkunden.
Fragerecht:
Der Nebenkläger und die Nebenklagevertretung können Angeklagten, Zeugen, Sachverständigen Fragen stellen, außerdem ist die Nebenklagevertretung berechtigt, unzulässige Fragen der Verfahrensbeteiligten zu beanstanden.
Recht auf Ausschluss der Öffentlichkeit:
Das Gericht lässt unter Umständen die Öffentlichkeit ausschließen, z.B. wenn ein geschädigtes Kind unter 16 Jahren als Zeuge vernommen wird.
Die Möglichkeiten der kostenlosen Inanspruchnahme der Tätigkeit von Rechtsanwälten sind in vielen Fallkonstellationen gegeben. So kann z.B. in den Fällen des versuchten Totschlags oder Mordes sowie bei bestimmten Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (z. B. sexuelle Nötigung, sexueller Missbrauch) auf Antrag die Beiordnung eines anwaltlichen Beistandes erfolgen. In den übrigen Fällen kann unter bestimmten Voraussetzungen bei einkommensschwachen Verletzten für die Hinzuziehung eines anwaltlichen Beistands Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Ebenfalls wichtig: Im Falle einer Verurteilung des Angeklagten ist dieser grundsätzlich verpflichtet, diese Kosten zu übernehmen.
Dr. iur. Henning Karl Hartmann