Bei der Schadensregulierung von Unfällen schlägt die Haftpflichtversicherung des Schädigers häufig eine Schadensbezifferung durch einen hauseigenen Gutachter vor. Doch viele wissen nicht, dass sich der Geschädigte hierauf nicht einlassen muss, denn der Gutachter wird ggf. den Schaden zugunsten des Schädigers oder dessen Kfz-Haftpflichtversicherung entscheiden.
Das Gericht entscheidet wieder im Rechtsstreit um Schadensbehebung für den Geschädigten
Das Landgericht Bamberg beschloss erneut, dass der Geschädigte berechtigt ist, nach der Einholung des Gutachtens durch den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung, ein Zweitgutachten einzuholen. Die dadurch anfallenden Kosten muss der Schädiger tragen. Besonders, wenn sich, nach dem Gutachten, Zweifel an der Richtigkeit und der rein objektiven Einschätzung auftun, ist ein Gutachten in eigenem Auftrag empfehlenswert.
Ein Zweitgutachten beauftragt durch den Geschädigten ist notwendig
Im beschriebenen Fall wurde der Verdacht auf mangelhafte Inspektion des Erstgutachters durch unzumutbar niedrig geschätzte Reparaturkosten bestärkt. Weder erfolgte, trotz Verdachts einer beschädigten Hinterachse, eine Untersuchung auf der Hebebühne noch wurde diese vermessen. Auch der Restwert des Fahrzeugs wurde fehlerhaft ermittelt. Das Gericht bestätigte, dass der Geschädigte nach schadensrechtlichen Grundsätzen jedes Recht hat für sich den besten Weg für die Schadensbehebung zu wählen.
Der Geschädigte muss sich nicht um den günstigsten Preis kümmern
Die Schadensregulierung verfolgt das Ziel, das Fahrzeug in den Zustand zurückzuversetzen, in dem es ohne den Unfall gewesen ist (hypothetisch). In jeden Fall ist der Geschädigte berechtigt einen fähigen Gutachter für das Schadensgutachten zu wählen, jedoch ohne unwirtschaftliche und unnötige Kosten zu produzieren. In die Beurteilung des Aufwands werden die Umstände, Rücksicht auf die Wahl des Schadensgutachters zu nehmen, einbezogen. Der Geschädigte muss ebenfalls nicht das marktgünstigste Angebot recherchieren. Sollte das beauftragte Gutachten die Kosten des Erstgutachten überschreiten, gibt es allgemein keine Schadensminderungspflicht für den Geschädigten.
Immer wieder kommt es zum Versuch den Geschädigten in den Kosten zu drücken
Die Mitarbeiter der Versicherungen versuchen immer wieder die Forderungen des Geschädigten zu kürzen. Es ist davon auszugehen, dass das von der Haftpflichtversicherung des Schädigers beauftragte Gutachten das Zweitgutachten preislich überschreitet.
Dieser Rechtsstreit wurde zudem mit der Forderung der Aufhebung der Erstattungspflicht auf Seite des Versicherers bereichert. Natürlich rundum erfolglos.
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