Das Oberlandesgericht Hamm veröffentlichte die Entscheidung im Falle der Klage einer Radfahrerin auf Schmerzensgeld und Schadensersatz am 9. Juni 2016 (A.Z.: I-6 U 35/16). Diese stürzte beim Fahren auf einen Radweg, als dieser eine Schienenanlage kreuzte. Das Vorderrad kam in die Gleise und machte das Lenken unmöglich. Die Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz durch den Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht wurde abgewiesen.
Das eigene Risiko im Verkehr muss beachtet werden.
Der Grund für die Entscheidung lautet wie folgt: Wenn ein Radfahrer Schienen überquert, die gut ersichtlich sind und sich genügend von der Straße abheben, muss dieser sich auf das Risiko, mit den Reifen in die Schienen zu gelangen und die Lenkmöglichkeit zu verlieren, einstellen. Damit schloss sich der Senat der Rechtssprechung des Bundesgerichtshof an. Wer eine Gefahrensituation schafft, muss allgemein die nötigen Vorkehrungen treffen um Schäden zu verhindern. Die vorliegende Verkehrssicherung umfasst hier den ausreichenden Zustand um einen vernünftigen und vorsichtigen Verkehrsteilnehmer vor Verletzungen zu schützen (BGH NJW 2007, 1683, 1684).
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