In der Strafprozessordnung, § 81a II StPO, war bisher lediglich der Richter zur Anordnung der Blutabnahme autorisiert. Grundsätzlich wurde auch bei Verkehrsstraftaten nur durch ihn die Blutuntersuchung angewiesen.
Satz 2 für Alkohol- und Drogenverkehrsstraftaten hebt die richterliche Anordnung einer Blutabnahme auf
Am 20. Juni 2017 wurde diese Vorschrift, durch das „Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, des Jugendgerichtsgesetzes, der Strafprozessordnung und weiterer Gesetze“ (BT-Drucks 18/12785 v. 20.6.17, S.2 f.), mit einen hinzugefügten Satz zu § 81a Abs. 1 S.1 StPO, für Alkohol- oder Drogenverkehrsstraftaten, entkräftigt. Anordnungen nach Blutproben, betroffen sind Straftaten nach §§ 315a, 315c und § 316 StGB, werden seither vorrangig von der Staatsanwaltschaft und der Polizei beauftragt.
Dies gilt ebenso im Ordnungswidrigkeitsrecht für die Vergehen nach §§ 24a, 24c StVG.
Weitere Links: Cannabis/THC und Führerschein, wann darf entzogen werden? und Blutentnahme…