In der Strafprozessordnung, § 81a II StPO, war bisher lediglich der Richter zur Anordnung der Blutabnahme autorisiert. Grundsätzlich wurde auch bei Verkehrsstraftaten nur durch ihn die Blutuntersuchung angewiesen. Satz 2 für Alkohol- und Drogenverkehrsstraftaten hebt …
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