Viel wurde im Vorfeld getuschelt, nun wird es tatsächlich ernst: Ab 1. Mai 2014 wird das Flensburger Punkte-System völlig umgekrempelt, es gibt einige wichtige Neuerungen für Kraftfahrer. Denn es hat sich nicht nur der Name geändert (von „Verkehrszentralregister“ in „Fahreignungsregister„), sondern auch die grundsätzliche Struktur. Daher an dieser Stelle zu einigen wichtigen Änderungen. Bekannt ist inzwischen weitläufig, dass man den Führerschein künftig schon bei acht Punkten verliert, nicht erst bei 18 (wie bisher). Nun werden aber natürlich nicht dieselben Punkte wie bisher für Verstöße vergeben, sonst wäre wohl mittelfristig ein Großteil der Bevölkerung führerscheinlos. Es werden bestimmte Verstöße gar nicht mehr mit Punkten bestraft, nämlich die sogenannten „nicht verkehrssicherheitsgefährdenden“ Verstöße: Fahren ohne Umweltplakette, Fahrtenbuchauflage nicht erfüllt (bisher jeweils ein Punkt), Beleidigung im Straßenverkehr (bisher immerhin fünf Punkte!) bleiben unter dem Fahreignungsregister ohne Punkteeintrag. Soweit die gute Nachricht. Aber Achtung, jetzt wird es wichtig. Handy am Steuer und Geschwindigkeitsüberschreitung von 21-25 km/h innerorts bleibt bei einem Punkt, der aus den genannten Gründen aber ungleich „teurer“ zu stehen kommt. Fahren Sie aber kurz über die rote Ampel oder innerorts 26-30 km/h zu schnell, werden nicht mehr die bisherigen drei Punkte, sondern nur noch ein Punkt eingetragen, hier also ein beachtlicher „Rabatt“. Themal Alkohol: bei einer Straftat nach § 316 StGB (mehr als 1,1 Promille) werden künftig drei Punkte vergeben (bisher: sieben). Das Thema MPU vor Wiedererteilung steht auf einem anderen Blatt. Hier kommt es auf den Einzelfall an, z.B. ob es sich um einen Ersttäter handelt. Punktetilgung: Hier gibt es nun feste Tilgungsfristen (bei einfachen Ordnungswidrigkeiten: zweieinhalb Jahre), deren Ablauf auch nicht durch neue Taten gehemmt wird. Die Tilgung von Punkten ist damit übersichtlicher geworden, man kann sich als Betroffener leichter ausrechnen, wann Punkte gelöscht werden. Punkteabbau ist unter dem neuen Fahreignungsregister nur noch einmal in fünf Jahren möglich. Es kann auch nur noch ein Punkt abgebaut werden, sozusagen die letzte „Notbremse“. Zu spät sollte diese aber auch nicht gezogen werden: wenn Sie nämlich mehr als fünf Punkte haben, bleibt Ihnen auch dieser Weg versperrt. In der Gesamtschau kann daher gesagt werden, dass der Führerschein unter dem neuen Fahreignungsregister schon früher in Gefahr ist, wenn man nicht aufpasst. Es wird somit in Zukunft noch wichtiger werden, dass ein Fachanwalt für Verkehrsrecht durch eine gezielte Verteidigung im Ordnungswidrigkeitenverfahren den Punkteeintrag von vornherein zu verhindern versucht. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn das Verfahren eingestellt wird oder ein Freispruch erfolgt. Auch wenn eine Absenkung des Bußgeldes auf unter 40 Euro gelingt (etwa weil der Verstoß nur aufgrund einer leichten Unaufmerksamkeit beruhte), erfolgt nach wie vor überhaupt kein Eintrag in Flensburg.
Autor: Dr. Henning Karl Hartmann, Fachanwalt für Verkehrsrecht in Oranienburg bei Berlin
Die Kanzlei Dr. Hartmann & Partner betreibt Büros in Berlin, Bielefeld und Oranienburg (Tel. 03301 – 53 63 00).
Viel wurde im Vorfeld getuschelt, nun wird es tatsächlich ernst: Ab 1. Mai 2014 wird das Flensburger Punkte-System völlig umgekrempelt, es gibt einige wichtige Neuerungen für Kraftfahrer. Denn es hat sich nicht nur der Name geändert (von „Verkehrszentralregister“ in „Fahreignungsregister„), sondern auch die grundsätzliche Struktur. Daher an dieser Stelle zu einigen wichtigen Änderungen. Bekannt ist inzwischen weitläufig, dass man den Führerschein künftig schon bei acht Punkten verliert, nicht erst bei 18 (wie bisher). Nun werden aber natürlich nicht dieselben Punkte wie bisher für Verstöße vergeben, sonst wäre wohl mittelfristig ein Großteil der Bevölkerung führerscheinlos. Es werden bestimmte Verstöße gar nicht mehr mit Punkten bestraft, nämlich die sogenannten „nicht verkehrssicherheitsgefährdenden“ Verstöße: Fahren ohne Umweltplakette, Fahrtenbuchauflage nicht erfüllt (bisher jeweils ein Punkt), Beleidigung im Straßenverkehr (bisher immerhin fünf Punkte!) bleiben unter dem Fahreignungsregister ohne Punkteeintrag. Soweit die gute Nachricht. Aber Achtung, jetzt wird es wichtig. Handy am Steuer und Geschwindigkeitsüberschreitung von 21-25 km/h innerorts bleibt bei einem Punkt, der aus den genannten Gründen aber ungleich „teurer“ zu stehen kommt. Fahren Sie aber kurz über die rote Ampel oder innerorts 26-30 km/h zu schnell, werden nicht mehr die bisherigen drei Punkte, sondern nur noch ein Punkt eingetragen, hier also ein beachtlicher „Rabatt“. Themal Alkohol: bei einer Straftat nach § 316 StGB (mehr als 1,1 Promille) werden künftig drei Punkte vergeben (bisher: sieben). Das Thema MPU vor Wiedererteilung steht auf einem anderen Blatt. Hier kommt es auf den Einzelfall an, z.B. ob es sich um einen Ersttäter handelt. Punktetilgung: Hier gibt es nun feste Tilgungsfristen (bei einfachen Ordnungswidrigkeiten: zweieinhalb Jahre), deren Ablauf auch nicht durch neue Taten gehemmt wird. Die Tilgung von Punkten ist damit übersichtlicher geworden, man kann sich als Betroffener leichter ausrechnen, wann Punkte gelöscht werden. Punkteabbau ist unter dem neuen Fahreignungsregister nur noch einmal in fünf Jahren möglich. Es kann auch nur noch ein Punkt abgebaut werden, sozusagen die letzte „Notbremse“. Zu spät sollte diese aber auch nicht gezogen werden: wenn Sie nämlich mehr als fünf Punkte haben, bleibt Ihnen auch dieser Weg versperrt. In der Gesamtschau kann daher gesagt werden, dass der Führerschein unter dem neuen Fahreignungsregister schon früher in Gefahr ist, wenn man nicht aufpasst. Es wird somit in Zukunft noch wichtiger werden, dass ein Fachanwalt für Verkehrsrecht durch eine gezielte Verteidigung im Ordnungswidrigkeitenverfahren den Punkteeintrag von vornherein zu verhindern versucht. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn das Verfahren eingestellt wird oder ein Freispruch erfolgt. Auch wenn eine Absenkung des Bußgeldes auf unter 40 Euro gelingt (etwa weil der Verstoß nur aufgrund einer leichten Unaufmerksamkeit beruhte), erfolgt nach wie vor überhaupt kein Eintrag in Flensburg.
Autor: Dr. Henning Karl Hartmann, Fachanwalt für Verkehrsrecht in Oranienburg bei Berlin
Die Kanzlei Dr. Hartmann & Partner betreibt Büros in Berlin, Bielefeld und Oranienburg (Tel. 03301 – 53 63 00).