(Oranienburg) Wenn eine Tat (egal, ob im Strafrecht, oder im Ordnungswidrigkeitenrecht) der Verjährung unterliegt, kann sie nicht mehr verfolgt werden. Ein hochinteressantes Urteil hat das Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen am 3.9.12 (A.Z.: 2 OWi 593 Js 7128/12) gefällt. Die Verwaltungsbehörde hatte im Vorverfahren am 30.11.11 wegen eines Tatvorwurfes vom 4.11.11 (merken, das Datum wird später wichtig!) einen Anhörungsbogen erlassen, auf dem die Tatörtlichkeit fehlerhaft benannt war, was ja mal passieren kann. Konkret wurde in dem Anhörungsbogen als Tatort „km 59,5“ auf der BAB 9 benannt, in Wahrheit handelte es sich aber um die Stelle bei „km 95,9“ auf dieser Autobahn. Ein simpler Zahlendreher also. Allerdings mit schwerwiegenden Folgen: Das Amtsgericht stellte fest, dass sich der Betroffene im Rahmen der Anhörung schließlich so nicht zutreffend zu dem Vorwurf äußern könne. Denn zwischen der vermeintlichen und der tatsächlichen Messstelle liegen über 35 km, so dass es dem Betroffenen nicht möglich ist, die Örtlichkeit zutreffend einzuordnen. Wie soll er sich unter diesen Umständen an die Tatsituation erinnern und zum Beispiel korrekte Angaben zum Fahrer zur Tatzeit machen können? Vielmehr sei es aus Sicht des Betroffenen ohne weiteres möglich, dass ihm zwei verschiedene Sachverhalte vorgeworfen werden. So sei für ihn auch nicht auszuschließen, dass zwei Messungen in diesem Abstand voneinander erfolgt sind. Unerheblich bleibe eine solche Ungenauigkeit nur dann, wenn gleichwohl für den Betroffenen ersichtlich bleibt, welche Ordnungswidrigkeit tatsächlich gemeint ist. Dies ist vorliegend jedoch bis zur erstmaligen Berichtigung des Tatortes im Bußgeldbescheid vom 14.2.12 nicht der Fall, jedenfalls nicht durch den Anhörungsbogen (§ 33 I Nr.9 OWiG). Auch handelte es sich nicht um eine Messung, bei der der Betroffene angehalten wurde, so dass er auch nicht anhand dieses Anhaltevorganges den Sachverhalt identifizieren konnte. Vorliegend erfolgte dann jedenfalls die Korrektur der Messstelle erst in dem Bußgeldbescheid am 14.2.12 – und damit mehr als drei Monate nach der vorgeworfenen Tatzeit (s.o.)! Konsequenz: die Verjährung läuft in einer solchen Konstellation weiter, wird nicht durch den Anhörungsbogen unterbrochen. Dies wiederum führte in dem von dem Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen entschiedenen Fall dazu, dass zum Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Amtsgericht die Sache schon verjährt war. Es erfolgte konsequenterweise Freispruch. Dieses Beispiel zeigt deutlich, dass jeder Anhörungsbogen oder auch Bußgeldbescheid von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht überprüft werden sollte. Denn nur wenn eine gründliche Prüfung dazu führt, dass Fehler der Verfolgungsbehörden aufgedeckt werden, kann es zu einem Freispruch kommen. Von selber passiert dies nicht. Es ist das Stellen von Anträgen im Rahmen der Hauptverhandlung erforderlich. So möchte man sich gar nicht ausmalen, in wie vielen Fällen an der o.g. Messstelle geblitzt wurde, der Tatort falsch benannt wurde und dennoch ein Bußgeldbescheid rechtskräftig wurde – schlicht, weil es niemandem auffiel. Haben Sie Fragen hierzu? Dann kontaktieren Sie uns gerne per eMail (info@ra-hartmann.de) oder Telefon (03301-536300). Autor: Dr. Henning Karl Hartmann, Fachanwalt für Verkehrsrecht in Oranienburg bei Berlin (Oranienburg) Wenn eine Tat (egal, ob im Strafrecht, oder im Ordnungswidrigkeitenrecht) der Verjährung unterliegt, kann sie nicht mehr verfolgt werden. Ein hochinteressantes Urteil hat das Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen am 3.9.12 (A.Z.: 2 OWi 593 Js 7128/12) gefällt. Die Verwaltungsbehörde hatte im Vorverfahren am 30.11.11 wegen eines Tatvorwurfes vom 4.11.11 (merken, das Datum wird später wichtig!) einen Anhörungsbogen erlassen, auf dem die Tatörtlichkeit fehlerhaft benannt war, was ja mal passieren kann. Konkret wurde in dem Anhörungsbogen als Tatort „km 59,5“ auf der BAB 9 benannt, in Wahrheit handelte es sich aber um die Stelle bei „km 95,9“ auf dieser Autobahn. Ein simpler Zahlendreher also. Allerdings mit schwerwiegenden Folgen: Das Amtsgericht stellte fest, dass sich der Betroffene im Rahmen der Anhörung schließlich so nicht zutreffend zu dem Vorwurf äußern könne. Denn zwischen der vermeintlichen und der tatsächlichen Messstelle liegen über 35 km, so dass es dem Betroffenen nicht möglich ist, die Örtlichkeit zutreffend einzuordnen. Wie soll er sich unter diesen Umständen an die Tatsituation erinnern und zum Beispiel korrekte Angaben zum Fahrer zur Tatzeit machen können? Vielmehr sei es aus Sicht des Betroffenen ohne weiteres möglich, dass ihm zwei verschiedene Sachverhalte vorgeworfen werden. So sei für ihn auch nicht auszuschließen, dass zwei Messungen in diesem Abstand voneinander erfolgt sind. Unerheblich bleibe eine solche Ungenauigkeit nur dann, wenn gleichwohl für den Betroffenen ersichtlich bleibt, welche Ordnungswidrigkeit tatsächlich gemeint ist. Dies ist vorliegend jedoch bis zur erstmaligen Berichtigung des Tatortes im Bußgeldbescheid vom 14.2.12 nicht der Fall, jedenfalls nicht durch den Anhörungsbogen (§ 33 I Nr.9 OWiG). Auch handelte es sich nicht um eine Messung, bei der der Betroffene angehalten wurde, so dass er auch nicht anhand dieses Anhaltevorganges den Sachverhalt identifizieren konnte. Vorliegend erfolgte dann jedenfalls die Korrektur der Messstelle erst in dem Bußgeldbescheid am 14.2.12 – und damit mehr als drei Monate nach der vorgeworfenen Tatzeit (s.o.)! Konsequenz: die Verjährung läuft in einer solchen Konstellation weiter, wird nicht durch den Anhörungsbogen unterbrochen. Dies wiederum führte in dem von dem Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen entschiedenen Fall dazu, dass zum Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Amtsgericht die Sache schon verjährt war. Es erfolgte konsequenterweise Freispruch. Dieses Beispiel zeigt deutlich, dass jeder Anhörungsbogen oder auch Bußgeldbescheid von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht überprüft werden sollte. Denn nur wenn eine gründliche Prüfung dazu führt, dass Fehler der Verfolgungsbehörden aufgedeckt werden, kann es zu einem Freispruch kommen. Von selber passiert dies nicht. Es ist das Stellen von Anträgen im Rahmen der Hauptverhandlung erforderlich. So möchte man sich gar nicht ausmalen, in wie vielen Fällen an der o.g. Messstelle geblitzt wurde, der Tatort falsch benannt wurde und dennoch ein Bußgeldbescheid rechtskräftig wurde – schlicht, weil es niemandem auffiel. Haben Sie Fragen hierzu? Dann kontaktieren Sie uns gerne per eMail (info@ra-hartmann.de) oder Telefon (03301-536300). Autor: Dr. Henning Karl Hartmann, Fachanwalt für Verkehrsrecht in Oranienburg bei Berlin