Bei Geschwindigkeitsverstößen gilt – genau wie im Strafverfahren – dass die Tat unter bestimmten Umständen gerchtfertigt sein kann. So z.B. in dem vielzitierten, Interessanten Fall „Asamoah“, der hier zu finden ist.
In diesem Themenbereich spielt auch folgende Frage. Häufig berufen sich Autofahrer darauf, dass es wegen eines Vertrauens auf den Tempomat ihres Fahrzeuges zu einem Geschwindigkeitsverstoß gekommen ist. So wie in einem kürzlich entschiedenen Fall: Nach einem Überholvorgang bremste der Betroffene nicht, sondern fuhr ungebremst weiter in der Hoffnung, der Tempomat werde die Geschwindigkeit wieder regulieren. In diesem Augenblick wurde er von einer mobilen Geschwindigkeitsmessanlage (Vitronic Poliscan Speeed) „geblitzt“. Das Urteil des Amtsgerichts Lüdinghausen vom 12.5.14 (19 OWi-89 Js 511/14-46/14) stellt klar, dass der Tempomat keine Rechtfertigung sein kann. Wenn die Messung nicht fehlerhaft ist, ist in diesen Fällen ist wegen vorsätzlichen Geschwindigkeitsverstoßes zu verurteilen. Das Amtsgericht Lüdinghausen schenkte zwar noch den Schilderungen des Betroffenen zu der Verkehrssituatioon und dem Überholvorgang Glauben. Die geschilderte Verkerhrssituation rechtfertigt jedoch nicht seine zu hohe Geschwindigkeit nach dem Überholen. Fahrzeugführer war immer noch der Kläger selbst und nicht der Tempomat. Dieser kann keinesfalls als Begründung für eine Geschwindigkeitsübertretung herhalten. Vielmehr gab der Fahrer mit seinen Ausführungen zu, die Ordnungswidrigkeit bewusst begangen zu haben. Das Gericht verurteilte daher wegen vorsätzlicher Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit.
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