Das Arbeitsgericht Berlin hatte am 3.4.14 über die Kündigung eines Berufskraftfahrers (Lkw-Fahrers) zu entscheiden, der anerkannt alkoholkrank war und mit seinem Lkw bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,64 Promille einen Unfall verursacht hatte. Das Gericht erklärt, dass die Kündigung im vorliegenden Fall wirksam sei. Die Pflichtverletzung sei vorliegend dermaßen schwer und vorwerfbar, dass ihn seine Alkoholkrankheit nicht entlaste. Durch den Unfall war der Unfallgegner verletzt worden. Weiterhin ist ein hoher Sachschaden entstanden. Gegen die ausgesprochene Kündigung hatte der betroffene Arbeitnehmer innerhalb der vorgeschriebenen Dreiwochenfrist Kündigungsschutzklage eingereicht. Das Arbeitsgericht hatte somit über die Frage zu entscheiden, ob die Kündigung gerechtfertigt war, oder ob das Arbeitsverhältnis fortgesetzt werden muss. Eine solche Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist nach Auffassung des Gerichts dem Arbeitgeber jedoch nicht zuzumuten. Denn die Pflichtverletzung des alkoholisierten Kraftfahrers sei dermaßen gravierend, dass ein Berufen auf die Alkoholkrankheit zurück stehen müsse. Die Klage wurde daher erstinstanzlich abgewiesen. Auch eine Abmahnung sei vor Ausspruch der Kündigung nicht erforderlich gewesen. Denn das Fehlverhalten wiege derart schwer, dass nach Abwägung aller Umstände eine vorhergehende Abmahnung nicht erforderlich gewesen sei. Rechtskräftig ist die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin, die zum Aktenzeichen 24 Ca 8017/23 erging, gleichwohl noch nicht. Denn die Berufung wurde ausdrücklich zugelassen.
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