In Bußgeldverfahren wird häufig um das Fahrverbot gekämpft, denn es geht um die Befugnis des Kraftfahrers, von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen. Anders als bei der Entziehung der Fahrerlaubnis ist jedoch bei dem Fahrverbot lediglich für eine bestimmte Zeitspanne ein Verbot ausgesprochen worden, von dieser Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, die Fahrerlaubnis selber besteht jedoch weiterhin fort. Wenn zwischen der Tat und dem Urteil eine bestimmte Zeitspanne abgelaufen ist, kann das Gericht gehalten sein, von der Verhängung des Fahrverbotes abzusehen. Das Thema Zeitablauf spielt nämlich vor allem bei der Frage der Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme eine Rolle. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts stellt das Fahrverbot nämlich eine Denkzettel– und Besinnungsmaßnahme dar und diese steht möglicherweise infrage, wenn unter anderem die zu ahnende Tat lange zurückliegt. Dies hatte auch das OLG Hamm im Jahre 2011 und das Kammergericht in Berlin im Jahre 2012 entschieden.
Und wie lange muss die Tat her sein, damit das Fahrverbot entfällt? Der erzieherische Sinn und Zweck der Maßregel wird jedenfalls dann als zweifelhaft angesehen, wenn der zu ahnende Verkehrsverstoß deutlich mehr als zwei Jahre zurückliegt, wobei der Zeitraum zwischen Tat und letzter tatrichterlicher Entscheidung von Bedeutung ist. Soll ein Einfluss des Zeitablaufs von weniger als zwei Jahren für den Betroffenen zu einem Wegfall des Fahrverbotes führen, hat der Betroffene dazu entsprechende Ausführungen zu machen. Das Gericht muss zwar generell die Möglichkeiten des Absehens von der Anordnung des Fahrverbots inklusive der Erhöhung der Geldbuße von Amts wegen prüfen, aber zu mehr als reinem Nachfragen ist das Gericht dabei nicht verpflichtet. In den Urteilsgründen muss deshalb auch nur stehen, dass das Gericht die Prüfungspflicht gesehen und berücksichtigt hat, und dass nahe liegende Umstände geprüft wurden. Der Verteidiger muss ich also von vornherein darüber im Klaren sein, mit welchem Ziel er den Betroffenen vor Gericht verteilen verteidigen möchte. Wenn es um eine Rechtsfolgen Verteidigung geht, ist es unbedingt erforderlich, den Betroffenen wenigstens hilfsweise Angaben machen zu lassen, warum das Verfahren bereits Lehre genug war. Dies, um dem Gericht die Prüfung von Umständen zu seinen Gunsten überhaupt erst zu ermöglichen. Auch das OLG Schleswig hat in einem aktuellen Beschluss vom 30.9.14 (A.Z.: 1 Ss OWi 171/14 (177/14)) denn auch entschieden, dass der Zeitablauf allein (i. S.v.: wenn keine weiteren Umstände hinzukommen) von weniger als zwei Jahren noch nicht das absehen von der Verhängung des Regelfahrverbots rechtfertigt.