(Oranienburg) Die Körperverletzung ist gleich in mehreren Paragrafen des Strafgesetzbuches (StGB) unter Strafe gestellt. Geregelt sind die einzelnen Begehungsformen in §§ 223 ff. StGB. Es handelt sich um sogenannte Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit. Geschützt werden soll also die körperliche Unversehrtheit einer anderen Person.
Zunächst etwas zur Statistik. Die „einfache“ vorsätzliche Körperverletzung gem. § 223 StGB macht in Deutschland pro Jahr immerhin etwa sechs Prozent der Gesamtkriminalität aus. Die Aufklärungsquote liegt bei ca. 90 %. Dies ist sicherlich der Tatsache geschuldet, dass ein Großteil der Delikte aus dem häuslichen Bereich herrühren. Hier ist dann die Nachweisbarkeit meist nicht das Problem, sondern die Frage, welche Sanktionierung (sprich: Strafe) erfolgen soll und den Beteiligten gerecht wird. Denn die Frage der „Aufklärung“ ist nicht gleichzusetzen mit dem Erfolgen einer Verurteilung.
Nun zu den juristisch wichtigen Eckdaten. Zunächst ist zu beachten, dass mit Ausnahme von § 229 StGB (fahrlässige Körperverletzung) sämtliche Tatbestände auch eine Versuchsstrafbarkeit enthalten. Der Versuch der Begehung einer Körperverletzung ist also grundsätzlich unter Strafe gestellt. Die sogenannten Qualifikationstatbestände (schwere Körperverletzung, gefährliche Körperverletzung usw.) enthalten jeweils Strafmildernungsmöglichkeiten für weniger schwere Fälle. Die Strafe ist also je nach Schwere der Begehung, Tatfolgen usw. unterschiedlich hoch anzusetzen. Denklogisch ist also von einem Grundtatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung auszugehen (§§ 223, 230 StGB), sowie von den Qualifikationen der §§ 224, 225 StGB und den weiteren Erfolgsqualifikationen der §§ 226, 227 StGB.
Die Selbstverletzung ist nicht erfasst. Ebenso ist die Teilnahme daran nicht von §§ 223 ff. StGB sanktioniert. Zu beachten sind allerdings die §§ 109 StGB und 17 WStG. Eine Ausnahme hiervon besteht weiterhin, wenn sich eine solche Teilnahme mangels eigener freien Verantwortlichkeit der Selbstschädigung als Fremdverletzung in mittelbarer Täterschaft darstellt. Nicht erfasst von den Tatbeständen der Körperverletzung sind auch durch Teilnahme an Selbstgefährdungshandlungen entstehende Verletzungsfolgen.
Auch sind nicht von dem Vorwurf der Körperverletzung erfasst pränatale Einwirkungen, selbst wenn diese zu Missbildungen führen. Denn zum Zeitpunkt der Einwirkung handelt es sich nach dem Bild des Gesetzgebers eben noch nicht um einen eigenen „Körper“, der als geschütztes Rechtsgut existiert und verletzt werden könnte.
Eine weitere wichtige Ausnahme sind rein seelische Beeinträchtigungen. Diese sind nur über § 225 III Nr. 2 StGB geschützt.
Die Strafe für die Unterschiedlichen Formen der Körperverletzung kann Geldstrafe sein, oder auch Freiheitsstrafe. In vielen Fällen wird sich aber auch eine Verfahrenseinstellung gegen Auflage (§ 153a StPO) anbieten. Dies ist insbesondere der Fall bei Personen, die auch künftig noch miteinander Umgang haben. Denn wenn hier eine Verurteilung ausgesprochen wird, mag dies einem künftigen einvernehmlichen Miteinander im Wege stehen. Die Einstellung des Verfahrens kann in diesen Fällen auch an eine Zahlung von einer bestimmten Geldsumme an die verletzte Person abhängig gemacht werden. Zwar soll sich durch das Zahlen von Geld nicht ein Täter seiner gerechten Bestrafung entziehen können. Allerdings ist oftmals die Kompensierung zugunsten des Opfers in Form von Zahlung einer bestimmten Geldsumme ein adäquates Mittel zur Verfahrensbeendigung. Dies kann auch im Strafverfahren erreicht werden, zum Beispiel durch Stellen eines Adhäsionsantrages. An dieser Stelle findet sich also eine Vermischung von Strafverfahren und Zahlung von Schmerzensgeld (das ja eigentlich im Zivilprozess gefordert werden muss).