Nachdem in der letzten Ausgabe ein Beispiel ausgeführt war, in dem die gegnerische Haftpflichtversicherung unzulässig den Restwert von der Forderung des Geschädigten abgezogen hat, sollen heute weitere „Kürzungsfallen“ dargestellt werden, auf die Sie auf gar keinen Fall hereinfallen sollten.
Zunächst Stichwort Kürzung der Reparaturkosten. Der Anspruch des Geschädigten wird regelmäßig durch ein Sachverständigengutachten ermittelt, wobei der Geschädigte den Gutachter seines Vertrauens beauftragen kann. (Anmerkung: die Sachverständigengebühren hat selbstverständlich die Versicherung zu tragen). Häufig gehen die Versicherungen nun her und erstellen ein Gegen“gutachten“ durch einen versicherungsinternen „Sachverständigen“, der an verschiedenen Posten Kürzungen vornimmt, so dass am Ende mehrere hundert Euro weniger stehen. Dies ist in den meisten Fällen unzulässig. So können die Stundensätze einer Markenwerkstatt im Regelfall immer verlangt werden. Insbesondere wenn das Fahrzeug noch nicht steinalt war, oder (nicht: und) regelmäßigen Inspektionen zugeführt wurde, oder von der Versicherung kein konkretes Alternativangebot einer nahe gelegenen Fachwerkstatt unterbreitet wird, ist eine Kürzung der Stundensätze nicht möglich.
Nächstes Beispiel Nutzungsausfall. Sie haben für die Zeit der Gutachtenerstellung und der Reparatur einen Anspruch auf Erstattung von – je nach Fahrzeugmodell – € 29,- bis € 119,- PRO TAG, wenn Sie keinen Mietwagen nehmen. Selbst im Falle eines Totalschadens können Sie für die Zeit der (fiktiven) Reparaturdauer laut Gutachten den Anspruch geltend machen. Die Versicherungen verlangen nun häufig den Nachweis der Ersatzbeschaffung mit der Begründung, sonst habe ja keine Nutzungszeit überbrückt werden müssen. Dies ist ebenfalls falsch (vgl. u.a. KG, Urteil v. 1.3.04, A.Z.: 12 U 96/03), da durch die Eigentümerstellung zum Zeitpunkt des Unfalls der Nutzungswille nach der überwiegenden Rechtsprechung dokumentiert ist. Mein Tipp: gehen Sie nach dem Unfall sofort zu einem auf das Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt, damit Ihnen von Anfang an zu Ihrem Recht verholfen wird. Ein „Laufenlassen“ der Unfallregulierung kann am Ende teuer werden.
Rechtsanwalt Dr. Henning Karl Hartmann , Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltsverein (DAV).
Die Kanzlei Dr. Hartmann & Partner betreibt Büros in Berlin, Bielefeld und Oranienburg (Tel.030 69 59 84 00 ).