Schuldloser Unfall – Versicherung kürzt trotzdem – heute: die Stundensätze im Gutachten –

(Oranienburg) Man kann es nicht oft genug sagen: nach einem Unfall sollte sofort ein Anwalt eingeschaltet werden. Ansonsten laufen Sie als Geschädigter Gefahr, um ihre berechtigten Ansprüche gebracht zu werden. Es ist kein Geheimnis: bei den Versicherungen bestehen – bildhaft gesprochen – zwei Papierstapel. Den einen mit anwaltlich vertretenen Geschädigten, in dem anderen finden sich die, die es selber versuchen. Raten Sie mal, wer schneller und vollständiger bedient wird?

Zunächst folgende wichtige Information: jeder Geschädigte darf sich einen Anwalt nehmen. Und zwar auf Kosten der Versicherung des Schädigers. Wenn eine Rechtsschutzversicherung besteht, tritt diese zusätzlich ein.

Nun zu einem konkreten, wichtigen Gebiet, auf dem Kürzungen vorgenommen werden- Nämlich den Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt. Kürzlich habe ich über die Bestrebungen der Versicherungen geschrieben, bei den sog. UPE-Aufschlägen die Ansprüche des auf Gutachtenbasis abrechnenden Geschädigten zu kürzen. Gleiches geschieht sehr häufig bei den Lohnkosten (sprich: Stundensätzen), die in dem Gutachten berechnet werden. Diese müssen aber fast immer von der Versicherung bezahlt werden, ein Kürzen ist in aller Regel nicht statthaft. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bilden nämlich die Kosten von fahrzeugtypischen, markengebundenen Fachwerkstätten den Ausgangspunkt bei der Ermittlung des Herstellungsaufwandes (vgl. u.a. BGH VI ZR 259/09). Auch entspricht das ständige Herauskürzen von sogenannten UPE-Aufschlägen und Verbringungskosten nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Die Versicherung ist voll beweisbelastet dafür, dass nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot die Inanspruchnahme von qualitativ gleichwertigen Diensten einer billigeren freien Werkstatt möglich und zumutbar ist. Dies ist in den allermeisten Fällen schon deswegen nicht der Fall, weil wegen

 

– des geringen Alters des verunfallten Pkw (jünger als acht Jahre)

 

– auch bei älteren Fahrzeugen (über acht Jahre) und bei einer Laufleistung von z. B. nur 84.000 km (vgl. KG, Urteil vom 30.6.08, A.Z. 22 U 13/08)

– der bisher in einer Fachwerkstatt durchgeführten Inspektionen

– der stets in Fachwerkstätten durchgeführten Wartung und Reparaturen

– der weiten Entfernung zu dem benannten Referenzbetrieb (mehr als 25 km)

– des Fehlens von Angaben zu dem von dem Referenzbetrieb gewährten Garantieumfangs

– des Fehlens eines verbindlichen Reparaturangebotes in Form eines Kostenvoranschlages (vgl. LG Berlin, Urteil vom 15.12.08, A.Z. 58 S 169/08)

 

ein Verweis auf die genannte Werkstatt eine Beschränkung der Dispositionsbefugnis des Geschädigten darstellen würde und daher schlicht unzulässig wäre.

Und jetzt die gute Nachricht: die Versicherung hat, wenn sie auf eine billigere Werkstatt verweist, die volle Beweislast für eine Gleichwertigkeit der Alternativwerkstatt. Das heißt, sie muss beweisen, dass die von ihr benannte Werkstatt in jeder Hinsicht gleichwertig mit einer Markenwerkstatt ist. Und das ist häufig schon dann nicht der Fall, wenn auch nur ein Analysegerät nicht vorhanden ist, das z.B. bei Mercedes steht. Oder es ist auch schon entschieden worden, dass eine Gleichwertigkeit aus Sicht des Gerichtes nicht vorliegt, weil die benannte Alternativwerkstatt ihren Monteuren keine Arbeitskleidung (hier: einen Arbeitsoverall) zur Verfügung stellt, die ein Verkratzen der Kundenfahrzeuge verhindert.

Hierzu gibt es inzwischen zahllose Entscheidungen (vgl. u.a. BGH – VI ZR 53/09). Es sollte daher auf vollständigen Ausgleich der vollständigen in dem Gutachten aufgelisteten Reparaturkosten bestanden werden, geben Sie sich nicht mit weniger zufrieden!

Wir vertreten Sie bundesweit bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche. Sie können einen Anwalt Ihrer Wahl beauftragen, der Kanzleisitz ist nicht maßgeblich. Hierbei streben wir immer eine möglichst schnelle Zahlung zu Ihren Gunsten an. Wichtig ist daher, dass die Beauftragung möglichst frühzeitig erfolgt.

 

Rufen Sie uns an: 030-69 59 84 00

 

 

 

Fachanwalt für Verkehrsrecht: Dr. Henning Karl Hartmann, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltsverein (DAV).

Die Kanzlei Dr. Hartmann & Partner betreibt Büros in Berlin, Bielefeld und Oranienburg (Tel. 03301 – 53 63 00)