(Oranienburg) Das Landgericht Fulda hat sich zum Aktenzeichen 2 Qs 65/12 am 2.7.12 in einem Beschluss mit der Frage auseinander gesetzt, ob gegen einen Bußgeldbescheid wirksam Einspruch mit einer eMail eingelegt werden kann. Man fragt sich zunächst doch: warum nicht? Schließlich leben wir im dritten Jahrtausend, und den eMail Verkehr gibt es seit mittlerweile etwa zwanzig Jahren. Zudem war im vorliegenden Fall in dem Bußgeldbescheid (es ging immerhin um ein Fahrverbot!) von dem Absender, also der Bußgeldstelle, die eMail-Adresse (hier: des Regierungspräsidiums) angegeben und die Rechtsbehelfsbelehrung enthielt keine Einschränkung hinsichtlich einer Einspruchseinlegung per eMail. Dennoch, so das Fuldaer Gericht, begründe dies keinen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass der Einspruch auch per eMail eingelegt werden könne. Die Einlegung des Einspruches sei daher unwirksam, das Fahrverbot – ohne Prüfung – als rechtmäßig zu erachten. Und jetzt wird es spannend. Zur Begründung wurde ausgeführt, die in § 67 I OWiG vorgeschriebene Form (schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde) sei nicht gewahrt. Zwar sehe § 110a OWiG mittlerweile auch die Ersetzung schriftlicher Erklärungen durch elektronische Dokumente vor, dies jedoch erst ab Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung gem. § 110a II OWiG. Und diese sei in Hessen, wo der Fall spielte, nun einmal noch nicht ergangen. Damit sei die Entscheidung über die Zulassung elektronischer Dokumente (sprich: per eMail) dem Verordnungsgeber vorbehalten, Gerichte könnten sich bereits unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung nicht darüber hinwegsetzen. Soweit die BGH-Rechtsprechung zur Rechtsmitteleinlegung die elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Faxgerät (vgl. schon BGH NJW 2000, S. 2340) genügen lässt, sei dies auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Der Betroffene habe das Einspruchsschreiben weder unterschrieben, noch überhaupt auf Papier niedergelegt, sondern vielmehr nur „in Form einer am Computer vorhandenen Buchstabenfolge erstellt“. Da fragt man sich als zeitgenössischer Rechtsanwender schon, ob das wirklich der Ernst des Gerichtes ist. Hierzu nur zwei Anmerkungen. 1.): Wie dem Fuldaer Gericht eigentlich bekannt sein müsste, werden alle unsere Einspruchsschreiben mittlerweile mittels „einer am Computer vorhandenen Buchstabenfolge“ erstellt. Ja, wir sind sklavischer Nutzer unserer Tastatur! Ja, diese „Buchstabenfolgen“ benutzen wir von Morgens bis Abends, nämlich zur Erstellung unserer zahlreichen Anschreiben. 2.) Wie bitte schön kann diese Rechtsauffassung mit der Maßgabe und Forderung des Gesetzgebers an die Rechtsanwaltschaft in Einklang gebracht werden, künftig nur noch per eMail mit den Gerichten und Behörden zu korrespondieren? Gewiss, bei den Anwälten gibt es eine Möglichkeit der elektronischen Signatur, (hier heißt das System: EGVP). Aber wenn dies dem betroffenen Bürger in keiner Weise erläutert – und: zur Verfügung gestellt! – wird, dann wird dieser doch wohl davon ausgehen dürfen, dass seine eMail ankommt und bearbeitet wird? (so denn auch u.a.: GmS-OGB, Beschl. v. 5.4.2000); NJW 2000, S. 2340). Die Fuldaer Entscheidung ist schon ziemlich haarsträubend. Was wieder einmal – leider – zurückbleibt ist der Verdacht, dass Behörden und Gerichte Anträge um jeden Preis abweisen möchten. Und bei der Suche nach den Gründen hierfür ungeahnte Kreativität entwickeln.
Der Autor ist Dr. iur. Henning Karl Hartmann Rechtsanwalt in Oranienburg bei BerlinDas Landgericht Fulda hat sich zum Aktenzeichen 2 Qs 65/12 am 2.7.12 in einem Beschluss mit der Frage auseinander gesetzt, ob gegen einen Bußgeldbescheid wirksam Einspruch mit einer eMail eingelegt werden kann. Man fragt sich zunächst doch: warum nicht? Schließlich leben wir im dritten Jahrtausend, und den eMail Verkehr gibt es seit mittlerweile etwa zwanzig Jahren. Zudem war im vorliegenden Fall in dem Bußgeldbescheid (es ging immerhin um ein Fahrverbot!) von dem Absender, also der Bußgeldstelle, die eMail-Adresse (hier: des Regierungspräsidiums) angegeben und die Rechtsbehelfsbelehrung enthielt keine Einschränkung hinsichtlich einer Einspruchseinlegung per eMail. Dennoch, so das Fuldaer Gericht, begründe dies keinen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass der Einspruch auch per eMail eingelegt werden könne. Die Einlegung des Einspruches sei daher unwirksam, das Fahrverbot – ohne Prüfung – als rechtmäßig zu erachten. Und jetzt wird es spannend. Zur Begründung wurde ausgeführt, die in § 67 I OWiG vorgeschriebene Form (schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde) sei nicht gewahrt. Zwar sehe § 110a OWiG mittlerweile auch die Ersetzung schriftlicher Erklärungen durch elektronische Dokumente vor, dies jedoch erst ab Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung gem. § 110a II OWiG. Und diese sei in Hessen, wo der Fall spielte, nun einmal noch nicht ergangen. Damit sei die Entscheidung über die Zulassung elektronischer Dokumente (sprich: per eMail) dem Verordnungsgeber vorbehalten, Gerichte könnten sich bereits unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung nicht darüber hinwegsetzen. Soweit die BGH-Rechtsprechung zur Rechtsmitteleinlegung die elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Faxgerät (vgl. schon BGH NJW 2000, S. 2340) genügen lässt, sei dies auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Der Betroffene habe das Einspruchsschreiben weder unterschrieben, noch überhaupt auf Papier niedergelegt, sondern vielmehr nur „in Form einer am Computer vorhandenen Buchstabenfolge erstellt“. Da fragt man sich als zeitgenössischer Rechtsanwender schon, ob das wirklich der Ernst des Gerichtes ist. Hierzu nur zwei Anmerkungen. 1.): Wie dem Fuldaer Gericht eigentlich bekannt sein müsste, werden alle unsere Einspruchsschreiben mittlerweile mittels „einer am Computer vorhandenen Buchstabenfolge“ erstellt. Ja, wir sind sklavischer Nutzer unserer Tastatur! Ja, diese „Buchstabenfolgen“ benutzen wir von Morgens bis Abends, nämlich zur Erstellung unserer zahlreichen Anschreiben. 2.) Wie bitte schön kann diese Rechtsauffassung mit der Maßgabe und Forderung des Gesetzgebers an die Rechtsanwaltschaft in Einklang gebracht werden, künftig nur noch per eMail mit den Gerichten und Behörden zu korrespondieren? Gewiss, bei den Anwälten gibt es eine Möglichkeit der elektronischen Signatur, (hier heißt das System: EGVP). Aber wenn dies dem betroffenen Bürger in keiner Weise erläutert – und: zur Verfügung gestellt! – wird, dann wird dieser doch wohl davon ausgehen dürfen, dass seine eMail ankommt und bearbeitet wird? (so denn auch u.a.: GmS-OGB, Beschl. v. 5.4.2000); NJW 2000, S. 2340). Die Fuldaer Entscheidung ist schon ziemlich haarsträubend. Was wieder einmal – leider – zurückbleibt ist der Verdacht, dass Behörden und Gerichte Anträge um jeden Preis abweisen möchten. Und bei der Suche nach den Gründen hierfür ungeahnte Kreativität entwickeln.
Der Autor ist Dr. iur. Henning Karl Hartmann Rechtsanwalt in Oranienburg bei Berlin