Führerschein auf Probe

Die Autofahrer-Karriere beginnt für die meisten Menschen mit dem 18. Lebensjahr, wenn nicht vorher schon das begleitete Fahren in Anspruch genommen wurde. Mit 18 Jahren machen nach wie vor die meisten jungen Menschen die Fahrerlaubnis. Der Fahrerlaubnisinhaber bekommt den begehrten Führerschein, eine kleine Karte im Scheckkartenformat, mit dem sich bei Kontrollen ausgewiesen wird. Bei dieser ersten Erteilung der Fahrerlaubnis spielt anwaltliche Hilfe nicht so oft eine Rolle. Vielleicht mag es einmal Streit mit dem Fahrprüfer darüber geben, ob er Prüfling zu Recht oder zu Unrecht hat durchfallen lassen. Bei dieser Gelegenheit ein Tipp: Ein solcher Streit um das Bestehen der Fahrprüfung geht meistens ergebnislos aus, weil Prüfungsentscheidungen grundsätzlich nur eingeschränkt überprüfbar oder angreifbar sind. Es eröffnet sich nämlich hier ein sogenannter „Beurteilungsspielraum“. Das heißt, dass die Entscheidung nicht objektiv überprüfbar ist. Das ist ähnlich wie bei Schulnoten in einem Fach, wo nur mündliche Leistungen zählen. Wie soll dies objektiv überprüft werden? Aber zurück zum Thema. Bereits in den ersten zwei Jahren nach der Erteilung der Fahrerlaubnis wird anwaltliche Hilfe notwendig, sobald der junge Autofahrer Ordnungswidrigkeiten begeht. Sofern diese in der Probezeit begangen werden und Delikte der Kategorie A beziehungsweise zwei der Kategorie B vorliegen, geht es darum, dass ein Nachschulungskurs (Aufbauseminar) absolviert werden muss. Delikte nach der Kategorie A umfassen alle Straßenverkehrsstrafsachen und die meisten Ordnungswidrigkeiten: Hier geht es um Bußgelder von mehr als € 40,-, insbesondere bei Geschwindigkeitsüberschreitungen, Rotlichtverstößen und Fehler beim Überholen. Selbstverständlich gehören hierzu auch Trunkenheitsdelikte mit mehr als 0,5 Promille (§ 24a StVG). Wenn der Probeführerschein bedroht ist, kann der Verkehrsanwalt bereits im Straf- oder Bußgeldverfahren helfen, indem er versucht, das Verfahren zur Einstellung zu bringen. Dies ist beispielsweise bei Strafverfahren gegen eine Geldauflage der Fall, auch bei Bußgeldverfahren durch Reduzierung der Geldbuße unter € 40,-. Ziel der Verteidigung durch den Fachanwalt für Verkehrsrecht ist ja schließlich, dass Sie keine Punkte in Flensburg eingetragen bekommen. Wenn aber in Flensburg nichts eingetragen wird, müssen Sie in der Regel auch nicht zum Aufbauseminar. Wenden Sie sich daher frühzeitig gegen einen Bußgeldbescheid. Die Einspruchsfrist beträgt 14 Tage. Die Kosten werden von Ihrer Verkehrsrechtsschutzversicherung übernommen.

Autor des Artikels ist Rechtsanwalt Dr. Henning Karl Hartmann, Fachanwalt für Verkehrsrecht in OranienburgDie Autofahrer-Karriere beginnt für die meisten Menschen mit dem 18. Lebensjahr, wenn nicht vorher schon das begleitete Fahren in Anspruch genommen wurde. Mit 18 Jahren machen nach wie vor die meisten jungen Menschen die Fahrerlaubnis. Der Fahrerlaubnisinhaber bekommt den begehrten Führerschein, eine kleine Karte im Scheckkartenformat, mit dem sich bei Kontrollen ausgewiesen wird. Bei dieser ersten Erteilung der Fahrerlaubnis spielt anwaltliche Hilfe nicht so oft eine Rolle. Vielleicht mag es einmal Streit mit dem Fahrprüfer darüber geben, ob er Prüfling zu Recht oder zu Unrecht hat durchfallen lassen. Bei dieser Gelegenheit ein Tipp: Ein solcher Streit um das Bestehen der Fahrprüfung geht meistens ergebnislos aus, weil Prüfungsentscheidungen grundsätzlich nur eingeschränkt überprüfbar oder angreifbar sind. Es eröffnet sich nämlich hier ein sogenannter „Beurteilungsspielraum“. Das heißt, dass die Entscheidung nicht objektiv überprüfbar ist. Das ist ähnlich wie bei Schulnoten in einem Fach, wo nur mündliche Leistungen zählen. Wie soll dies objektiv überprüft werden? Aber zurück zum Thema. Bereits in den ersten zwei Jahren nach der Erteilung der Fahrerlaubnis wird anwaltliche Hilfe notwendig, sobald der junge Autofahrer Ordnungswidrigkeiten begeht. Sofern diese in der Probezeit begangen werden und Delikte der Kategorie A beziehungsweise zwei der Kategorie B vorliegen, geht es darum, dass ein Nachschulungskurs (Aufbauseminar) absolviert werden muss. Delikte nach der Kategorie A umfassen alle Straßenverkehrsstrafsachen und die meisten Ordnungswidrigkeiten: Hier geht es um Bußgelder von mehr als € 40,-, insbesondere bei Geschwindigkeitsüberschreitungen, Rotlichtverstößen und Fehler beim Überholen. Selbstverständlich gehören hierzu auch Trunkenheitsdelikte mit mehr als 0,5 Promille (§ 24a StVG). Wenn der Probeführerschein bedroht ist, kann der Verkehrsanwalt bereits im Straf- oder Bußgeldverfahren helfen, indem er versucht, das Verfahren zur Einstellung zu bringen. Dies ist beispielsweise bei Strafverfahren gegen eine Geldauflage der Fall, auch bei Bußgeldverfahren durch Reduzierung der Geldbuße unter € 40,-. Ziel der Verteidigung durch den Fachanwalt für Verkehrsrecht ist ja schließlich, dass Sie keine Punkte in Flensburg eingetragen bekommen. Wenn aber in Flensburg nichts eingetragen wird, müssen Sie in der Regel auch nicht zum Aufbauseminar. Wenden Sie sich daher frühzeitig gegen einen Bußgeldbescheid. Die Einspruchsfrist beträgt 14 Tage. Die Kosten werden von Ihrer Verkehrsrechtsschutzversicherung übernommen.

 

Autor des Artikels ist Rechtsanwalt Dr. Henning Karl Hartmann, Fachanwalt für Verkehrsrecht in Oranienburg