Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogen oft unzulässig

(Oranienburg) Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hat in einem Beschluss vom 14.6.13 (A.Z.: 3 M 68/13) entschieden, dass einem Führerscheininhaber, selbst wenn er in der Vergangenheit unter dem Einfluss von Drogen eine Autofahrt unternommen hatte, nicht ohne weiteres die Fahrerlaubnis entzogen werden darf. Vielmehr ist eine Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Führerscheinstelle (Verwaltungsbehörde) dann nicht mehr möglich, wenn von dem Betroffenen eine langfristige Drogenabstinenz schlüssig behauptet wird. Der Betroffene war im Jahre 2009 wegen einer Fahrt unter Drogen (§ 24a StVG) auffällig geworden. Und zwar stand er sogar unter einer sog. „harten“ Droge i.S.v. Ziff. 9.1 der Anlage 4 zur FeV, nämlich (neben Cannabis) unter Amphetaminen. In diesen Fällen ist folgender Verfahrensverlauf typisch. Zunächst geht das Bußgeldverfahren glimpflich aus. Das „Dicke Ende“ in Form der Entziehung der Fahrerlaubnis kommt erst viel später. Denn was viele nicht wissen bzw. unterschätzen: nicht nur das Gericht kann die Fahrerlaubnis entziehen, sondern auch die Führerscheinstelle. Grundlage hierfür ist § 3 I StVG i.V.m. § 46 I FeV (Fahrerlaubnisverordnung). Kernpunkt ist auch hier die Frage, ob sich jemand als „ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen“ erwiesen hat. Ist dies der Fall, so hat die Behörde den Führerschein zu entziehen, und zwar ohne dass sie hier einen Entscheidungsspielraum hat. Diese „Ungeeignetheit“ muss die Fahrerlaubnisbehörde feststellen. Hier hatte die Behörde es sich sehr einfach gemacht und die Entziehung schlicht auf die Drogenfahrt im Jahre 2009 (also dreieinhalb Jahre davor) gestützt. Kann dem Autofahrer dieses Vergehen nun im Rahmen des Verwaltungsverfahrens „erneut“ vorgeworfen werden? Antowort: Nein! Dies ist NICHT zulässig, so hat es das Gericht der Behörde nun ins Buch geschrieben. Denn wenn der Betroffene widerspruchsfrei behaupten kann, dass er seitdem drogenfrei gelebt hat und auch anbietet, dies durch ein Drogenscreening zu belegen, kann die Behörde nicht einfach aufgrund der „Sünde“ der Vergangenheit auf Ungeeignetheit des Betroffenen schließen. Der Grund: Die – zum Zeitpunkt der Drogenfahrt zweifellos bestehende – Vermutung der Ungeeignetheit besteht nicht zeitlich unbegrenzt. Behauptet der Betroffene vielmehr, seit einem Jahr abstinent gewesen zu sein, muss die Führerscheinstelle dies zumindest mit eigenen Mitteln überprüfen (vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 9.5.05, A.Z. 11 CS 04.2526). Unterlässt sie dies (wie hier), darf sie den Führerschein nicht entziehen. Dem Fahrerlaubnisinhaber ist nach der gesetzlichen Wertung in Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV im Grundsatz die Möglichkeit eingeräumt, nach einjähriger nachgewiesener Abstinenz die Fahreignung wieder zu erlangen. Nach Ablauf dieses einen Jahres entfällt für die Behörde jedenfalls die Möglichkeit, die Einlassungen des Betroffenen unberücksichtigt zu lassen. Zurück zu unserem Fall: Genau diese Einlassungen hatte der Betroffene gebracht: Er hatte im Rahmen des Anhörungsverfahrens (das jedem Verwaltungsakt und damit auch der Fahrerlaubnisentziehung vorausgeht) mitgeteilt, damals habe es sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt. Seitdem lebe er drogenfrei. Er könne dies gerne durch ein Drogenscreening belegen und stelle sich dafür zur Verfügung. Die führerscheinrechtliche Folge: die Entziehung der Fahrerlaubnis war in dieser Konstellation nicht möglich. Die Behörde hätte den Behauptungen bzw. Darlegungen des Betroffenen nachgehen müssen. Ohne dies ist die Entziehung rechtswidrig und wurde demzufolge von dem Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt aufgehoben. Ein lesenswertes Urteil. Hier nochmals das Aktenzeichen: 3 M 68/13 (OVG Sachsen-Anhalt).

Autor: Rechtsanwalt Dr. Henning Karl Hartmann, Fachanwalt für  Verkehrsrecht in Oranienburg bei Berlin (Oranienburg) Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hat in einem Beschluss vom 14.6.13 (A.Z.: 3 M 68/13) entschieden, dass einem Führerscheininhaber, selbst wenn er in der Vergangenheit unter dem Einfluss von Drogen eine Autofahrt unternommen hatte, nicht ohne weiteres die Fahrerlaubnis entzogen werden darf. Vielmehr ist eine Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Führerscheinstelle (Verwaltungsbehörde) dann nicht mehr möglich, wenn von dem Betroffenen eine langfristige Drogenabstinenz schlüssig behauptet wird. Der Betroffene war im Jahre 2009 wegen einer Fahrt unter Drogen (§ 24a StVG) auffällig geworden. Und zwar stand er sogar unter einer sog. „harten“ Droge i.S.v. Ziff. 9.1 der Anlage 4 zur FeV, nämlich (neben Cannabis) unter Amphetaminen. In diesen Fällen ist folgender Verfahrensverlauf typisch. Zunächst geht das Bußgeldverfahren glimpflich aus. Das „Dicke Ende“ in Form der Entziehung der Fahrerlaubnis kommt erst viel später. Denn was viele nicht wissen bzw. unterschätzen: nicht nur das Gericht kann die Fahrerlaubnis entziehen, sondern auch die Führerscheinstelle. Grundlage hierfür ist § 3 I StVG i.V.m. § 46 I FeV (Fahrerlaubnisverordnung). Kernpunkt ist auch hier die Frage, ob sich jemand als „ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen“ erwiesen hat. Ist dies der Fall, so hat die Behörde den Führerschein zu entziehen, und zwar ohne dass sie hier einen Entscheidungsspielraum hat. Diese „Ungeeignetheit“ muss die Fahrerlaubnisbehörde feststellen. Hier hatte die Behörde es sich sehr einfach gemacht und die Entziehung schlicht auf die Drogenfahrt im Jahre 2009 (also dreieinhalb Jahre davor) gestützt. Kann dem Autofahrer dieses Vergehen nun im Rahmen des Verwaltungsverfahrens „erneut“ vorgeworfen werden? Antowort: Nein! Dies ist NICHT zulässig, so hat es das Gericht der Behörde nun ins Buch geschrieben. Denn wenn der Betroffene widerspruchsfrei behaupten kann, dass er seitdem drogenfrei gelebt hat und auch anbietet, dies durch ein Drogenscreening zu belegen, kann die Behörde nicht einfach aufgrund der „Sünde“ der Vergangenheit auf Ungeeignetheit des Betroffenen schließen. Der Grund: Die – zum Zeitpunkt der Drogenfahrt zweifellos bestehende – Vermutung der Ungeeignetheit besteht nicht zeitlich unbegrenzt. Behauptet der Betroffene vielmehr, seit einem Jahr abstinent gewesen zu sein, muss die Führerscheinstelle dies zumindest mit eigenen Mitteln überprüfen (vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 9.5.05, A.Z. 11 CS 04.2526). Unterlässt sie dies (wie hier), darf sie den Führerschein nicht entziehen. Dem Fahrerlaubnisinhaber ist nach der gesetzlichen Wertung in Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV im Grundsatz die Möglichkeit eingeräumt, nach einjähriger nachgewiesener Abstinenz die Fahreignung wieder zu erlangen. Nach Ablauf dieses einen Jahres entfällt für die Behörde jedenfalls die Möglichkeit, die Einlassungen des Betroffenen unberücksichtigt zu lassen. Zurück zu unserem Fall: Genau diese Einlassungen hatte der Betroffene gebracht: Er hatte im Rahmen des Anhörungsverfahrens (das jedem Verwaltungsakt und damit auch der Fahrerlaubnisentziehung vorausgeht) mitgeteilt, damals habe es sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt. Seitdem lebe er drogenfrei. Er könne dies gerne durch ein Drogenscreening belegen und stelle sich dafür zur Verfügung. Die führerscheinrechtliche Folge: die Entziehung der Fahrerlaubnis war in dieser Konstellation nicht möglich. Die Behörde hätte den Behauptungen bzw. Darlegungen des Betroffenen nachgehen müssen. Ohne dies ist die Entziehung rechtswidrig und wurde demzufolge von dem Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt aufgehoben. Ein lesenswertes Urteil. Hier nochmals das Aktenzeichen: 3 M 68/13 (OVG Sachsen-Anhalt).

 

Autor: Rechtsanwalt Dr. Henning Karl Hartmann, Fachanwalt für  Verkehrsrecht in Oranienburg bei Berlin