Wenn im Strafverfahren ein Freispruch erfolgt, hat die Landeskasse die Kosten des Rechtsanwaltes (=Verteidigers) des Angeklagten zu erstatten. Schließlich ist der Betroffene zu Unrecht mit einem Strafverfahren überzogen worden, dann soll der Staat auch für die Anwaltsgebühren gerade stehen müssen.
Im Einzelfall kann aber Streit über die Höhe der Kosten entstehen, und zwar wenn der Angeklagten einen Rechtsanwalt beauftragt, der zwar der Anwalt seines Vertrauens ist, der aber nicht am Gerichtsort ansässig ist. Und deshalb erhebliche Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder auslöst, diese Posten sind gesetzlich geregelt. Aber der Reihe nach. Zu den von der Staatskasse gem. § 467 I StPO zu erstattenden notwendigen Auslagen im Falle eines Freispruches gehören gem. § 464a II Nr.2 StPO die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 II ZPO, also im Zivilrechtsstreit, zu erstatten sind. Grundsätzlich steht dem Freigesprochenen somit die Erstattung derjenigen Kosten zu, die sein Wahlverteidiger ihm gegenüber geltend machen kann (§ 14 I RVG).
Inwieweit Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder eines „auswärtigen“, also nicht am Gerichtsort ansässigen, Verteidigers im Falle des Freispruchs des Angeklagten von der Staatskasse erstattet werden müssen, liegt im Einzelfall im Streit. Hierzu gibt es viele Einzelfallentscheidungen, die hier nicht alle erörtert werden können. Im Kern hängt die Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten davon ab, ob die Hinzuziehung eines nicht am Ort des Prozesses wohnenden Verteidigers „notwendig“ war (vgl. u.a. OLG Naumburg, Beschl. v. 22.3.2010 – A.Z.: Ws 379/09).
Hier muss also im Einzelnen argumentiert werden, warum es gerade der beauftragte Verteidiger als „Anwalt des Vertrauens“ des Angeklagten sein musste, und nicht ein beliebiger Anwalt vor Ort. Da werden wohl Argumente zu finden sein. Wenn jedoch ein Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger bestellt worden ist, sieht es anders aus. Die Auslagen eines solchen als Pflichtverteidiger bestellten Rechtsanwaltes sind immer erstattungsfähig. Denn die Auswahl des Pflichtverteidigers erfolgt durch das Gericht. Und die Prüfung, welcher Verteidiger nach § 142 I S.1 StPO ausgewählt wird, umfasst auch die Frage, ob die Bestellung eines auswärtigen Verteidigers erforderlich ist. Daher sind dann, wenn das Gericht die Bestellung eines auswärtigen Verteidigers als Anwalt des Vertrauens des Angeklagten beschließt, grundsätzlich auch diejenigen Mehrkosten erstattungsfähig, die dadurch entstehen, dass der bestellte Verteidiger seinen Kanzleisitz oder auch seinen Wohnsitz nicht am Ort des Gerichtes hat, bei dem verhandelt wird (BVerfG, Beschl. v. 24.11.2000 – A.Z.: 2 BvR 813/99).
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