Wenn Polizeibeamte einen Verkehrsteilnehmer anhalten und der Verdacht besteht, dass dieser alkoholisiert am Steuer sitzt, müssen sie im Rahmen der Ermittlungsschritte bestimmte Voraussetzungen einhalten, damit die Tat nachgewiesen werden kann. Beispielsweise ist die Durchführung des sogenannten Dräger-Tests („Pusten“) absolut freiwillig. Niemand kann gezwungen werden, zu pusten. Viele Verkehrsteilnehmer wissen dies nicht.
Wenn sodann eine Blutprobe entnommen werden soll, sind weitere Formvorschriften einzuhalten. Es gilt hierfür der Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO). Dies bedeutet, dass durch eine richterliche Anordnung der Blutentnahme, die schließlich ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit ist, ihre Berechtigung verliehen wird. Dies ist Voraussetzung dafür, dass das Beweismittel dann – später – im Strafprozess überhaupt verwertet werden darf.
In einer neueren Entscheidung hat das OLG Oldenburg ein Beweisverwertungsverbot angenommen. In der Sache konnten sich zwei Amtsgerichte nicht einigen, wer für die Anordnung der Blutentnahme zuständig war. Daraufhin hat der handelnde Polizeibeamte mit der Begründung „Gefahr im Verzug“ die Blutentnahme angeordnet. Dies ist unzulässig.
Das OLG Oldenburg hat in seiner Entscheidung vom 20. Juni 2016 (Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 152/16) diese Vorgehensweise für rechtswidrig erklärt. Damit war die Blutentnahme im Verfahren nicht verwertbar, der Betroffene musste freigesprochen werden. Zur Begründung hat das OLG unter anderem ausgeführt, dass vorliegend die Gerichte sich schließlich geweigert hatten, die Blutentnahme anzuordnen. Es könne in diesem Falle nicht sein, dass dadurch eine im Gesetz so nicht vorgesehene Einzelteilzuständigkeit geschaffen werde. Dies hatte das Bundesverfassungsgericht in einem vergleichbaren Fall ebenso gesehen (NJW 2015, 2787).
Das allgemeine Willkürverbot, das aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz folge, sei insbesondere auch verletzt, weil es nicht um einen erstmaligen Zuständigkeitsstreit zwischen den hier betroffenen Amtsgerichten ging. Damit seien, so das OLG, die Amtsgerichte der ihnen übertragenen Verantwortung in objektiv nicht nachvollziehbare Art und Weise nicht nachgekommen.
Interessant in diesem Zusammenhang ist noch folgender Gesichtspunkt. Wenn ein Beweisverwertungsverbot im Strafverfahren greift (s.o., § 81a StPO) kann nach Auffassung einiger Gerichte im Rahmen des fahrerlaubnisrechtlichen Verfahrens (Anordnung der MPU) gleichwohl auf Grundlage der Blutprobe die Fahrerlaubnis entzogen werden. Nachdem das Bundesverfassungsgericht in diesen Fällen – völlig zu Recht – von einer“ flächendeckenden Aushebelung Richtervorbehaltes“ gesprochen hat, haben einige Verwaltungsgericht (unter anderem VG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 15.1.16, 7 L 1793/16) hier keinen Hinderungsgrund gesehen, die Blutprobe im Rahmen der verwaltungsrechtlichen Entziehungsmaßnahme zu verwerten. Ein äußerst fragwürdiger Ansatz, weil hierdurch die Rechte des Betroffenen schlicht umgangen werden.
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