Früher war es gefürchtet: Das Fahrtenbuch. Wenn der Täter einer Verkehrsstraftat oder Verkehrsordnungswidrigkeit nicht ermittelt werden kann, kommt es gelegentlich auch heute noch zur Anordnung einer Fahrtenbuchauflage. Nach § 31 a StVZO (Straßenverkehrszulassungsordnung) kann die Verwaltungsbehörde die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Ermittlung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen die Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Eine solche Fahrtenbuchauflage ist nur dann gerechtfertigt, wenn ein Verstoß gegen eine Verkehrsvorschrift in tatsächlicher Hinsicht feststeht. Die Straßenverkehrsbehörde muss grundsätzlich ebenso wie das Verwaltungsgericht, welches in einem sich anschließenden Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage befindet, alle Tatbestandsmerkmale der Bußgeld beziehungsweise Strafvorschrift selbstständig prüfen.
In diesem Zusammenhang hatte das Verwaltungsgericht Ansbach (Beschl. v. 23.4.13 – A.Z.: AN 10 K 13.000309) folgenden Fall zu entscheiden. Die Straßenverkehrsbehörde verpflichtete den Kläger, mit dessen Kfz verkehrswidrig überholt worden war, zum Führen eines Fahrtenbuchs. Der Kläger wandte ein, der Verkehrsverstoß stehe nicht fest, weil dessen Annahme nur auf der Anzeigenerstattung durch eine Privatperson erfolgt sein. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und stellte in diesem Zusammenhang klar, dass die Begehung eines Verkehrsverstoßes auch im Rahmen der Beweiswürdigung von Zeugenaussagen von Privatpersonen festgestellt werden könne.
Allerdings ist die Fahrtenbuchauflage in letzter Zeit nicht mehr sonderlich gefürchtet, wie es einmal der Fall war. Der Grund ist, dass zum einen der Verstoß gegen die Fahrtenbuchauflage, wenn also das Fahrtenbuch trotz Anordnung nicht geführt wird, nicht mehr mit einem Bußgeldbescheid und Punkte in Flensburg bedroht ist. Die Sanktion ist daher nicht besonders gravierend. Zum anderen haben die Fahrtenbücher ihren Schrecken deswegen verloren, da mithilfe neuer technischer Hilfsmittel (nämlich Smartphone-Apps) das Führen eines Fahrtenbuches ohne viel Aufwand und problemlos möglich ist. Das Thema Fahrtenbuchauflage spielt daher in der verkehrsrechtlichen Praxis keine besonders große Rolle mehr.
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