Kann nachgewiesen werden, dass über Rot gefahren wurde? Die Unschuldsvermutung („in dubio pro reo“) steht häufig im Mittelpunkt der Rechtsdebatte. Um in Deutschland ein Verbrechen nachzuweisen, ist das Vergehen gerichtlich festzustellen. Eine bloße Vermutung ist unzulänglich und reicht nicht um eine Tat zu beweisen. Gibt es keinen klaren Beweis muss, nach dem Grundsatz zur Verhinderung der Verurteilung Unschuldiger, der Angeklagte entlastet und freigesprochen werden.
Die Unschuldsvermutung „in dubio pro reo“ schützt in diesem Fall den Angeklagten
Durch dieses Vorgehen kommt es mit Ordnungshütern immer wieder zu Komplikationen. Polizeibeamte legen die aufgenommenen Taten vor und sind fassungslos, wenn es aufgrund mangelnder Beweislage zu einem Freispruch kommt. Jedoch sollte doch in jedem Fall die Polizei wissen, dass die eigene Wahrheit nicht immer der im Prozess ermittelten Wahrheit entspricht. Dieser Anspruch sollte auch nicht erhoben werden.
Tat bei Rot – Ohne Beweis keine Schuld
Im Fall eines Polizisten, der gesehen haben soll, dass ein Rotlichtverstoß von über einer Sekunde begangen wurde, sollte ein Fahrverbot von einem Monat erteilt werden. Doch für die qualifizierte Feststellung eines solchen Verstoßes erbringt das bloße Beobachten keinen zulässigen Beweis, wie am 24.Oktober 2017 das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 4 RBs 404/17) entschied. Um eindeutig einen Rotlichtverstoß zu beweisen, benötigt es zusätzlich zu der Zeugenaussage technische Hilfsmittel.
… und wenn der Rotlichtverstoß nicht durch technische Hilfsmittel bewiesen wurde …
Vor Gericht ist ein reines „Abschätzen und Beobachten“ für eine Verurteilung in keinem Fall ausreichend. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung wurde also konsequent durchgesetzt und der Beschuldigte kann nicht verurteilt werden.
Angaben zum Fall: Beschluss des OLG Hamm vom 24.10.2017, Az.: 4 RBs 404/17
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